Statuten

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Swiss HePa (nachstehend Verein genannt),
Schweizer Leberpatienten Verein,
Association Suisse des Patients Hépatologiques,
Associazione Svizzera dei Pazienti Epatologici,
Swiss Liver Patients Association,
besteht ein konfessionell und parteipolitisch neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches, ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung von Menschen mit Erkrankungen der Leber und der Gallenwege und ihren Angehörigen. Der Verein legt dabei besonderen Wert auf eine faire und transparente Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen sowie von ihnen Beauftragte.
Der Verein engagiert sich insbesondere auch in der Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet mit anderen Organisationen zusammen.
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3 Mitgliedschaft

  • Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.
  • Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt provisorisch durch die Geschäftsstelle und definitiv durch den Vorstand sofern nicht anders geregelt.
  • Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der Geschäftsstelle durch den Vorstand, wenn es seinen Verpflichtungen auch nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt ist oder den Interessen des Vereins schadet.
  • Jedes Mitglied (gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt), hat eine Stimme sofern nicht anders geregelt.
  • Die Mitgliedarten werden im Anhang 1 festgelegt und dieser vom Vorstand genehmigt.

Anhang 1 - Mitgliedarten

Mitglied A:  
  • Die provisorische Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Geschäftsstelle.
  • Der Interessent / die Interessentin wird sofort in der Mitgliederliste geführt.
  • Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  • Der Jahresbeitrag wird bei der provisorischen Aufnahme fällig.
  • Der Jahresbeitrag wird bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt oder bei einem Ausschluss nicht angepasst.
  • Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung 1 Stimme.
Mitglied B:
  • Bei juristischen Personen besteht eine Mitgliedschaft durch Sponsoring, Spenden und dergleichen.
  • Juristische Personen haben an der Generalversammlung keine Stimme.
Mitglied C:
  • Die provisorische Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Geschäftsstelle.
    Der Interessent / die Interessentin wird sofort in der Mitgliederliste geführt.
  • Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird dem Mitglied ganz oder teilweise erlassen.
  • Der Entscheid erfolgt bei der provisorischen Aufnahme durch die Geschäftsstelle und wird dem Vorstand bei der definitiven Aufnahme vorgelegt.
  • Das Mitglied wird angehalten sich auf andere Weise an der Arbeit im Verein zu beteiligen.
  • Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung 1 Stimme.
  • Reine Gönner haben an der Generalversammlung ab der Höhe eines Jahresbeitrags 1 Stimme.

Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der wissenschaftliche Beirat
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die externe Kontrolle

a ) Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen zu:

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • die Wahl der externen Kontrollstelle
  • die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • die Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder im Rahmen der Kompetenzen der Mitgliederversammlung
  • die Genehmigung und Änderung der Statuten
  • die Auflösung des Vereins

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen der Geschäftsstelle 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, eine Mitgliederversammlung ein. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes, der Kontrollstelle oder einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen 20 Tage vor der Versammlung versandt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

b) Wissenschaftlicher Beirat

  • besteht aus Personen, die medizinisch oder wissenschaftlich tätig sind
  • trifft sich 2 x im Jahr
  • berät den Vorstand in der Themensetzung
  • informiert zu aktuellen Themen aus Forschung und Wissenschaft
  • die Mitglieder des Beirats stellen ihr Netzwerk zur Verfügung

c) Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 - 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
Er ist berechtigt, einzelne Befugnisse generell oder von Fall zu Fall zu delegieren.

In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere:

  • Beschlüsse über die strategische Positionierung und Führung des Vereins
  • bestehende Geschäftsfelder zu beenden bzw. neue Geschäftsfelder zu eröffnen
  • Vertretung des Vereines nach aussen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Abnahme des Gesamtbudgets
  • Abschluss von Verträgen
  • Wahl von Kommissionen
  • Ernennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
  • Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Geschäftsleitung
  • Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle. Der Vorstand lässt sich von der Geschäftsstelle regelmässig über den Geschäftsgang orientieren.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmittglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Unterschriftsberechtigung wird in einem gesonderten Reglement geregelt.
Der Vorstand kann ein Organisationsreglement erlassen, das die Kompetenzen der Geschäftsstelle regelt.

d) Geschäftsstelle
Der Verein führt eine Geschäftsstelle, deren Leitung insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  • Planung und Realisierung der Aktivitäten gemäss den strategischen Vorgaben des Vorstandes
  • Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes
  • Führung des Finanz- und Spendenwesens
  • Administration der übrigen Vereinsgeschäfte
  • Öffentlichkeitsarbeit gemäss den Leitlinien des Vorstands und des entsprechenden Konzepts

e) Externe Kontrolle
Die externe Kontrolle wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, bis zum Widerruf, gewählt.

Art. 5 Finanzen
Zur Erreichung seines Zwecks beschafft der Verein die finanziellen Mittel durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge wie Spenden, Legate, Zuwendungen durch Stiftungen etc., Einnahmen aus Leistungen für Dritte, Beiträge der öffentlichen Hand.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederbeiträge werden für die einzelnen Kategorien von der Mitgliederversammlung festgelegt:

  • Einzelmitglieder
  • Kollektivmitglieder
  • Paar/Familie

Art. 6 Statutenänderung
Die Statuten können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert werden, sofern 2/3 der Anwesenden zustimmen.

Art. 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösung müssen mindestens 2/3 der Anwesenden zustimmen.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 22. November 2017
und ergänzt durch das Kantonale Steueramt Zürich mit der Verfügung zur Steuerbefreiung am 24. Juli 2018.

Mit Annahme und Genehmigung der Statutenänderung Art. 3 Mitgliedschaft durch die 5. Generalversammlung 2023 am 3. April 2023.